Wer haftet, wenn ich mich in das Fahrzeug einer angetrunkenen Person setze und diese einen Unfall verursacht?
Hier einige Beispiel:
Ein Mann stieg nach einer Party zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto und wurde bei einem Unfall schwer verletzt. Später sollte er einen Teil seines Schadens selbst tragen. Das akzeptierte er nicht, weil er ebenfalls heftig alkoholisiert war und angab, sich wegen eines Komazustandes “nicht mehr daran erinnern” zu können, wie er ins Auto gekommen war. Aus diesem Grund sei er auch nicht angeschnallt gewesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe belehrte ihn: Zwar habe in erster Linie der Fahrer eines Autos die Pflicht, dass sich auch sein Mitfahrer anschnallt. Jedoch sprachen die Richter dem betrunkenen Beifahrer hier eine Mitschuld von einem Drittel zu. Denn er habe durch seinen Alkoholkonsum fahrlässig eine Situation herbeigeführt, in der er nicht mehr die “zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit” besaß (AZ: 1 U 192/08).
Das Oberlandesgericht Naumburg stellt mehr darauf ab, ob und inwieweit der Beifahrer hätte erkennen müssen, wie viel der Fahrer intus hatte: “Für die Frage, ob ein bei eine Unfall geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des späteren Beifahrers Alkohol getrunken hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat.”
Aus dem Promillewert allein ließen sich dabei, jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen. Mitverschulden setze weiter voraus, dass der Beifahrer “in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug überhaupt noch zu verlassen”. Ist dieser Punkt strittig, trifft denjenigen, der auf Mitverschulden plädiert, dafür die Beweislast. In dem konkreten Fall hatte der Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls zwei Promille Alkohol im Blut. Das OLG sah darin ein Indiz, dass der Beifahrer hätte “sehen” müssen, dass der Fahrer nicht fahrtüchtig gewesen ist. Sein Mitverschulden wurde mit einem Drittel festgelegt (AZ: 1 U 72/10).
In einem weiteren Fall vor dem Landgericht Stralsund ging es um ein Pärchen, das mit einem Motorrad verunglückt ist. Die 31-jährige Frau setzte sich nach einem vierstündigen Diskothekenbesuch auf den Rücksitz des von ihrem Freund gefahrenen Motorrades. Der Biker verlor die Herrschaft über das Fahrzeug, und die Sozia wurde dabei schwer verletzt. Es stellte sich heraus, dass der Mann zum Unfallzeitpunkt 0,6 Promille Alkohol im Blut hatte. Der Frau sollte später ein Mitverschulden angerechnet werden. Zu Unrecht. Denn die Beweisaufnahme ergab, dass es für sie nicht erkennbar war, dass ihr Freund fahruntüchtig gewesen ist. Im konkreten Fall erkannte das Gericht allerdings ein Mitverschulden von 30 Prozent an, weil die Beifahrerin keinen Schutzhelm aufgesetzt hatte und ausschließlich Kopfverletzungen davontrug. Dennoch erhielt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 46.200 Euro (AZ: 7 O 354/05).
(Quelle u.Foto: auto reporter.net)